Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bedingungen
1.
Die Fa. Aha-Erlebnis / Andreas Hörter (nachstehend als „Verkäufer“ bezeichnet) verkauft und liefert ausschließlich zu ihren vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedinugnen.
Die Parteien vereinbaren beim ersten Vertragsabschluß die Anwendbarkeit dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für nachfolgende Verträge. In Anfrage, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Bestellformularen oder anderen Schriftstücken enthaltene Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil.
2.
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dieser Bestimmung am nächsten kommende Regelung. Hilfsweise wird die Maßgeblichkeit der gesetzlichen Regelung vereinbart. Die Anwendbarkeit der Bedingungen des Käufers ist ausgeschlossen. Druck- und Schreibfehler sind für uns nicht verbindlich.
II. Vertragsabschluß, Vertragsgrundlagen
1.
Bei Bestellung des Käufers kommt der Vertrag erst mit Abschluß der vom Verkäufer ausgefertigten Annahmebestätigung zustande. Der Käufer ist an seine Bestellerklärung 30 Tage ab Zugang der Erklärung gebunden. Enthält die Annahmeerklärung gegenüber der Bestellung des Käufers Änderungen, hat der Käufer diesen unverzüglich, spätenstens jedoch innerhalb von 10 Tagen seit Absendung der Annahmeerklärung, schriftlich zu widersprechen. Mangels eines solchen unverzüglichen Widerspruchs kommt der Vertrag zu den Bedigungen der Annahmeerklärung zustande.
2.
Bei auf Anfrage des Käufers abgegebenen Angeboten des Verkäufers kommt der Vertrag zu den im Angebot bezeichneten Bedingungen im Zeitpunkt der Absendung der vom Verkäufer zu fertigenden Annahmebestätigung zustande. Angebote verlieren ihre Gültigkeit 30 Tage nach ihrer Absendung. Änderungen des Angebots bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mangels einer solchen schriftlichen Bestätigung des Verkäufer kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots des Verkäufers zustande.
3.
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Vertragsbestandteil. Durch hiervon abweichende Individualvereinbarungen wird die Maßgeblichkeit der Verkaufs- und Lieferbedingungen im übrigen nicht berührt. Mündliche Abreden und Änderungen sind unwirksam.
4.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Kostenvoranschläge usw.) sind nur annähernd maßgebend, soweit ihre Verbindlichhkeit nicht ausdrücklich bestätigt wird. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. An ihnen bestehende Eigentumsrechte verbleiben beim Verkäufer. Die Unter lagen sind im Falle des Nichtzustandekommens des beabsichtigten Vertrages unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben.
5.
Der Käufer übernimmt für die von ihm beigebrachten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Kostenvoranschläge usw.) die allgemeine Verantwortung. Der Käufer hat dafür einzustehen, daß durch von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Rechte Dritter nicht eingegriffen wird. Den Verkäufer trifft hierzu keine Prüfungspflicht. Für den Fall der Haftung des Verkäufers wegen der Verletzung solcher Rechte stellt der Käufer den Verkäufer von dieser Haftung frei.
6.
Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
7.
Der Käufer ist verpflichtet, seinen genauen und vollständigen Namen sowie seine Rechtsform schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen. Der Käufer haftet für jeden Schaden der daraus entsteht, daß dem Verkäufer nicht die genaue Bezeichnung des Käufers bekannntgegeben worden ist.
III. Preise
1.
Alle Preisangaben beziehen sich auf Euro und gelten je nach Individualvereinbarungen entweder ab Laden oder Lager Mössingen. Die Verpackung, Fracht-, Fahrzeug- und Fahrtkosten und sonstige Nebenleistungen werden gesondert berechnet. Bei keinen besonderen Angaben sind die Preise Nettopreise und beinhalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer, Zölle und andere Abgaben. Diese werden in der jeweils vorgeschriebenen Höhe dem Nettopreis hinzugerechnet und sind vom Käufer als Bestandteil des Kaufpreises zu tragen.
2.
Wird die Leistung des Verkäufers vertragsgemäß später als drei Monate nach dem Vertragsabschluß erbracht, so kann der Verkäufer den Preis angleichen an die seit Vertragsabschluß bis zur Lieferung eingetretenen Veränderungen der einschlägigen Tariflöhne und/oder Materialkosten. Insbesondere gilt diese Angleichung bei werksseitigen Preiserhöhungen während der Angebotszeit.
IV. Zahlungen
1.
Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, werden die Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung netto/netto zur Zahlung fällig. Die Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und dann nur zahlungshalber. Die im Zusammenhang mit der Einlösung von Wechseln und Schecks entstehenden Spesen trägt der Käufer. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers ist Ravensburg. Nach erfolgloser einmaliger Mahnung mit Fristsetzung, wird mit Ablauf der Frist vom Verkäufer ein Inkassounternehmen beauftragt. Das Inkassounternehmen ist befugt, die Zahlung in unserem Namen zu verlangen.
2.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Schuld mit dem von uns selbst für Kredite zu zahlenden Zinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 3% p.a., über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Zinsen werden ab dem 1. Zahlungsziel gerechnet. Die Geltendmachung eines im Einzelfall ungewöhnlich höhen Schadens des Verkäufers bleibt vorbehalten.
3.
Gegen den Zahlungsanspruch des Verkäufers kann der Käufer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderung aufrechnen.
4.
Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer zum Rücktritt von allen bestehenden nicht erfüllten Verträgen berechtigt. Der hieraus entstehende Schaden ist dem Verkäufer zu ersetzen. Im Falle des Zahlungsverzugs und einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig.
5.
Aus vom Verkäufer erteilten Gutschriften werden die betreffenden Beträge erst am letzten Tag des Gutschriftzeitraumes fällig (z.B. bei einer Jahresgutschrift am 31. Dezember des betreffenden Jahres).
V. Lieferung, Lieferverzug
1.
Für den Umfang der Lieferung gilt die in Abschnitt II. 1. und 2. getroffene Regelung. Änderungen der Waren durch Zulieferer bleiben vorbehalten. Geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen hinsichtlich Qualität, Modell, Farbe, Maße und Design können nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere für Nachlieferungen.
2.
Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch auch im Falle der schriftlichen Festlegung unverbindlich, geben nur den frühestmöglichen Liefertermin an und begründen keine Fälligkeit. Der Verkäufer kommt erst in Verzug, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Fälligkeit eine Nachfrist von 4 Wochen schriftlich gesetzt hat und der Verkäufer diese Frist hat verstreichen lassen. Teilabrufe bei Sukzessivlieferungsverträgen müssen sich angemessen auf den gesamten Lieferzeitraum verteilen und mindestens 4 Wochen vorher schriftlich angekündigt werden, sonst wird der Lieferanspruch nicht fällig.
3.
Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, daß wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben.
4.
Ist im Vertrag eine Lieferfrist nicht genannt, so steht uns das Recht zu, drei Monate ab Tag der Auftragsbestätigung mit 14-tägiger Frist die Abnahme der Ware zu fordern. Bei fruchtlosem Fristablauf können wir nach unserer Wahl auf der Abnahme bestehen bleiben oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
5.
Die Rückahme von Waren erfolgt für private Käufer nach dem gesondert ausgewiesenen Widerrufsrecht, ansonsten nur mit unserem vorherigen Einverständnis. Wenn wir die Rücknahme nicht zu vertreten haben, ziehen wir von der Gutschrift 10%, mindestens jedoch 10.- €, Bearbeitungsgebühr ab.
VI. Gefahrenübergang, Versendung
1. Der Versand unserer Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers. Dies trifft auch bei Teillieferungen zu. 2. Erfolgt die Versendung der Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr schon zum vereinbarten Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn er eine verspätete Absendung gewünscht hat oder die verspätete Absendung auf Umstände zurückzufühhren ist, die wir nicht zu vertreten haben. 3. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten versichert. 4. Gelieferte Ware nehmen wir nicht zurück. Ausnahme: Widerrufsrecht bei privaten Käufern.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
2.
Durch Verarbeitung der Waren erwirbt der Käufer bis zum Ausgleich unserer Forderungen kein Eigentum an der neuen Sache. Bei Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung der Ware mit anderen Gegenständen tritt der Käufer bereits jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte am vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand an uns ab.
3.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Bei Weiterveräußerung der Ware – gleich in welchem Zustand (verarbeitet oder unverarbeitet) – tritt der Käufer die gegen Dritte entstandenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen.
4.
Der Käufer hat dem Verkäufer jederzeit auf dessen Verlangen umfassende schriftliche Auskünfte über die aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu geben. Der Käufer hat hierbei insbesondere Namen und Anschrift seiner Kunden bekanntzugeben, sowie den Verkäufer umfassend über Bestand und Höhe der abgetretenen Forderungen zu unterrichten, ihm insbesondere auch Einblick in seine Rechnungsunterlagen zu gewähren und ihm zu gestatten, hiervon Kopien anzufertigen.
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung.
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX wie folgt:
1.
Beanstandungen offensichtlich erkennbarer Mängel müssen spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden.
2.
Beanstandungen verborgener Mängel müssen spätestens 6 Monate nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden.
3.
Bei begründeter Beanstandung liefern wir für die im Originalzustand zurückgesandte Ware kostenlosen Ersatz in gleicher Form, wie ursprünglich vereinbart, soweit wir dazu imstande sind. Es steht uns statt dessen auch frei, den Kaufpreis gutzuschreiben.
4.
Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außervertraglich, beschränkt sich auf den Umfang unserer Versichherungsdeckung: € 3.000.000,- für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
IX. Schadenersatzansprüche
1.
Bestehen Schadensersatzansprüche gegen die Herstellerfirma, so erfüllen wir unsere Gewährleistungspflicht dadurch, daß wir unsere Schadensersatzpflichtansprüche gegenüber der Herstellerfirma an den Käufer abtreten. Weitergehende Schadensersatzforderungen des Käufers sind ausgeschlossen.
2.
Eine Haftung des Verkäufers dafür, daß die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.
3.
Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsschluß sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängel oder einer Eigenschaft der Kaufsache beruhen, ansonsten in 3 Jahren.
X. Gewerbliche Schutzrechte
1.
Bei Sonderanfertigungen nach Wünschen oder Vorlagen des Käufers haftet dieser dem Verkäufer gegenüber dafür, daß keine Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter hierdurch verletzt werden.
2.
Werden gegen den Verkäufer Ansprüche wegen der Verletzung der genannten Rechte oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht, wird der Käufer den Verkäufer wegen sämtlicher hieraus entstehender Verpflichtungen und Kosten freistellen und auf Verlangen des Verkäufers auch angemessene Vorauszahlungen und Sicherheiten leisten.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ravensburg.
2.
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Ravensburg.